1. Vorsitzender Hans-Jörg Roa
2. Vorsitzende Heidi Peters
Schriftführer Sabine Emmert
Kassenwartin Sabine Schäfer
1. Spielleiter Hans-Jörg Roa
2. Spielleiter Heidi Peters
Jugendspielleiterin Nicole Vehmeier
Bühnenmeister Hans Joachim Horff
Beisitzer Heiner Gores
Susanne Motsch
Fabienne Horff
Aloisia Baltes
Daniel Braun
Emily Vehmeier
Stefanie Roa
§ 1 Name, Sitz
Die Theaterfreunde „ 1921 „ Altenkessel haben ihren Sitz in Saarbrücken-Altenkessel und sind im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein pflegt die künstlerische, insbesondere die darstellende Bühnenpräsentation und das Laienspiel. Hierzu darf er sich Vereinen und Verbänden anschließen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er verhält sich politisch und weltanschaulich neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlagen
Die 21er regeln ihre Angelegenheiten selbstständig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und denen der Koalitionen, denen sie sich angeschlossen hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Absatz: Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder kann nach Anerkennung der Satzung die Mitgliedschaft der 21er erwerben. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser hat über das Gesuch innerhalb eines Monats zu entscheiden, oder es gilt als angenommen. Eine Ablehnung ist unverzüglich und nachweisbar dem Bewerber mitzuteilen. Im Falle eines schriftlichen Einspruchs des Bewerbers, zugegangenen innerhalb von vierzehn Tagen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
2. Absatz: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann ohne Frist sofort dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder ausschließen kann der Vorstand nur nach Anhörung. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich und nachweisbar mitzuteilen. Im Falle eines schriftlichen Einspruchs des Betroffenen, zugegangenen binnen vierzehn Tagen, entscheidet die nächste Vorstandssitzung, endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
3. Absatz: Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben ihren Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten und sich den Erfordernissen eines geregelten Vereinslebens gemäß zu verhalten. Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar. Familienmitgliedschaften sind im ersten Verwandtschaftsgrad zum Antragsteller möglich.
§ 5 Beiträge
Beiträge werden nach den Erfordernissen des Vereins erhoben. Über Höhe und Entrichtungsart beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Weitere Ausschüsse können eingesetzt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Absatz: Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; der Verein kann jedoch Gäste laden.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher durch eine persönliche schriftliche Einladung.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens zehn
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Nach einer Stunde tritt Beschlußfähigkeit automatisch ein.
Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende oder ein Vertreter nach Wahl des Vorstandes.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen normalerweise mit einfacher Mehrheit.
Nur Volljährige sind wählbar. Wahlen sind geheim, wenn ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dies wünscht. Stimmübertragung ist unzulässig.
Anträge müssen zwei Tage vor Beginn beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Ein schriftliches Protokoll ist zu führen und der nächsten Versammlung vorzulegen.
2. Absatz: Ordentliche Mitgliederversammlung
Zum Beginn jedes Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Es ist nach folgender Tagesordnung zu verfahren:
1. Begrüßung, Ehrungen
2. Anwesenheit und Stimmberechtigung
3. Protokoll der letzten Versammlung
4. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Jahresrechnung
5. Wahl des Versammlungsleiters
6. Durch diesen: Entlastung, Neuwahlen
7. Haushaltsplan und Beiträge
8. Anträge und sonstiges
Dringlichkeitsanträge sind mit Zweidrittelmehrheit zur Behandlung zuzulassen.
3. Absatz: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine solche muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb zwei Wochen von einem beauftragten Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Antrag muss eine Begründung und die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. Zur Diskussion steht ausschließlich diese Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 8 Vorstand
1. Absatz: Gesetzliche Vertretung des Vereins
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein.
2. Absatz: Vorstand des Vereins
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens acht Personen. Diesem obliegt die interne Geschäftsführung ehrenamtlich unter Aufteilung auf folgende Ressorts:
Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, erster Spielleiter, zweiter Spielleiter, Kinder- und Jugendspielleiter, Bühnenmeister, Pressewart und Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Rücktritt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Vorstand wird in ungeraden Jahren gewählt, ausgenommen Ergänzungswahlen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden von nicht mehr als vier Vorstandsmitgliedern im Laufe eines Geschäftsjahres setzt der Restvorstand Kommissare ein.
3. Absatz: Beigeordnete
Zur Entlastung des Vorstandes kann sich dieser beiordnen mit beschriebenem Aufgabenbereich:
Bühnenmeister - Bühnenbau
Kassierer – Rechnungswesen
Schreiber – Schreibarbeiten
Pressewart – Öffentlichkeitsarbeit
Beisitzer – für Sonderaufgaben
Zweiter Spielleiter – alt. Spielleitung
Jugendspielleiter – Betreuung der Jugendspielgruppe
4. Absatz: Vorstandsarbeit
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Normalerweise sind die Beigeordneten zur Beratung mit heranzuziehen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder den anderen Mitgliedern gemeinsam einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren Vertreter. Einfache Mehrheit entscheidet. Abstimmungen sind namentlich durchzuführen und aufzunehmen.
§ 9 Kassenprüfer
Zur Kontrolle der Kassenführung bestimmt jede zweite ordentliche Mitgliederversammlung auf zwei Jahre die beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben Kasse und Bücher mindestens einmal jährlich zu prüfen und hiervon und über die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Es steht Ihnen zu, außerordentliche Prüfungen jederzeit vorzunehmen.
§ 10 Führungs- und Verwaltungsrichtlinien
1. Absatz: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Absatz: Protokolle
Protokolle sind dem Vorsitzenden und vom Ersteller zu unterzeichnen.
3. Absatz: Archiv
Archivverwalter ist der Schriftführer. Er hat allen Vorstandskollegen jederzeit Einblick zu gewähren oder die Quelleninhaber zu benennen. Von jeglicher Korrespondenz ist
ein Exemplar zu archivieren.
4. Absatz: Veranstaltungen
Sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
5. Absatz: Belege
Belege bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorstand. Selbstkontrahierung ist unzulässig.
6. Absatz: Jahresrechnung
Die Jahresrechnung enthält die Bestandsrechnung und die Erfolgsrechnung. Sie zeigt die Entwicklung des Vereinsvermögens auf. Sie ist nach den Titeln des Haushaltsplans zu erstellen.
7. Absatz: Haushaltsplan
Der Haushaltsplan ist zu untergliedern. Bis zur Genehmigung darf der Vorstand monatlich zehn Prozent des Vorjahreshaushalts verbrauchen. In dringenden Fällen darf jeder Vorsitzende einzeln im Rahmen noch offener Titel bis zu 0,5 Prozent der im Haushalt genehmigten Ausgaben ausgeben. Der Kassenwart kann eine Haushaltssperre verhängen.
8. Absatz: Nachtragshaushalt
Sobald eindeutig abzusehen ist, dass der Ansatz mindestens dreier Haushaltstitel der Aufwendungen betrifft nicht eingehalten wird, ist vom Vorstand ein Nachtragshaushalt zu erstellen. Wenn dieser Nachtragshaushalt eine vom ordentlichen Haushalt abweichende (negative) Entwicklung des Vereinsvermögens vorsieht, ist er innerhalb vierzehn Tagen von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ohne Mindestanwesenheit zu genehmigen. Bei Ablehnung ist in neuerlicher Abstimmung der Haushaltsplan mit den geringsten Gegenstimmen genehmigt.
9. Absatz: Vereinsvermögen
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine baren Zuwendungen des Vereins, ausgenommen Kostenerstattungen und angemessene Vergütungen für Übungsleiter, soweit dies nach gesetzlichen Vorschriften zulässig sind.
§ 11 Auflösung
Nur eine eigens hierzu satzungsgemäß eingeladene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Beschluß muss mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Auf einer durch Beschlussunfähigkeit erzwungenen Wiederholung ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Auflösung erforderlich. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn gleichzeitig mit einfacher Mehrheit ein oder mehrere Liquidatoren bestellt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem evangelischen Kindergarten Altenkessel, dem katholischen Kindergarten Altenkessel und dem städtischen Kindergarten Altenkessel-Rockershausen zu gleichen Teilen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Hierzu sind Dringlichkeitsanträge unzulässig. Änderungen werden erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Diese Satzung wurde am 30. September 2007 errichtet.